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Entscheidungen in Übersicht EÜ44 (RZ 2006, 48)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2006, 48 Heft 2 v. 1.2.2006

§ 34 Abs 2 StGB

§ 270 Abs 1 StPO

Eine die vierwöchige Frist des § 270 Abs 1 StPO objektiv beträchtlich überschreitende und von Umfang und Schwierigkeit her sachlich nicht mehr gerechtfertigte, somit unverhältnismäßig lange Dauer der Ausfertigung des Ersturteils (im konkreten Fall: rund sechs Monate) bewirkt den zusätzlichen Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB).

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