§ 34 Abs 2 StGB
§ 270 Abs 1 StPO
Eine die vierwöchige Frist des § 270 Abs 1 StPO objektiv beträchtlich überschreitende und von Umfang und Schwierigkeit her sachlich nicht mehr gerechtfertigte, somit unverhältnismäßig lange Dauer der Ausfertigung des Ersturteils (im konkreten Fall: rund sechs Monate) bewirkt den zusätzlichen Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB).