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Entscheidungen in Übersicht EÜ39 (RZ 2006, 47)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2006, 47 Heft 2 v. 1.2.2006

§ 345 Abs 1 Z 9 StPO

§ 281 Abs 1 Z 5 StPO

Undeutlichkeiten und Widersprüche hinsichtlich im Wahrspruch enthaltener Feststellungen können aus dem Grund des § 345 Abs 1 Z 9 StPO nur nach den auch für das schöffengerichtliche Verfahren geltenden Regeln, mithin nur bezüglich entscheidender Tatsachen, erfolgreich vorgebracht werden.

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