§ 15 Abs 3 StGB
§ 146 StGB
Tatobjekt eines zum Nachteil einer Versicherungsgesellschaft versuchten Betrugs ist nicht der in der Schadensmeldung fälschlich als gestohlen deklarierte Gegenstand, sondern das Vermögen der Versicherung im
§ 15 Abs 3 StGB
§ 146 StGB
Tatobjekt eines zum Nachteil einer Versicherungsgesellschaft versuchten Betrugs ist nicht der in der Schadensmeldung fälschlich als gestohlen deklarierte Gegenstand, sondern das Vermögen der Versicherung im