§ 252 Abs 1 StPO
§ 281 Abs 1 Z 3 StPO
Für die Verlesungszulässigkeit kommt es unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht darauf an, ob der Inhalt des Schriftstückes rechtens zustande gekommen ist.
§ 252 Abs 1 StPO
§ 281 Abs 1 Z 3 StPO
Für die Verlesungszulässigkeit kommt es unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht darauf an, ob der Inhalt des Schriftstückes rechtens zustande gekommen ist.