§ 293 Abs 1 StGB
§ 293 Abs 2 StGB
Wenn der Täter des § 293 Abs 2 StGB auch die Beweismittelfälschung nach § 293 Abs 1 StGB zu vertreten hat, wird dieser Tatbestand durch den Schuldspruch nach Abs 2 des § 293 StGB zufolge Scheinkonkurrenz verdrängt.
§ 293 Abs 1 StGB
§ 293 Abs 2 StGB
Wenn der Täter des § 293 Abs 2 StGB auch die Beweismittelfälschung nach § 293 Abs 1 StGB zu vertreten hat, wird dieser Tatbestand durch den Schuldspruch nach Abs 2 des § 293 StGB zufolge Scheinkonkurrenz verdrängt.