§ 281 Abs 1 Z 9 StPO
§ 281 Abs 1 Z 10 StPO
Wird die Verfügung des Erstgerichtes mit der Behauptung bekämpft, dem zur Anwendung gebrachten Obersatz mangle die erforderliche Tatsachengrundlage, wird kein Feststellungsmangel, sondern bloß eine verfehlte rechtliche Konsequenz, maW ein Rechtsfehler infolge fehlender Feststellungen geltend gemacht.