§ 14 ZPO
Die Regelung des § 14 2. Satz ZPO, wonach sich die Wirkung der Prozesshandlungen des tätigen Streitgenossen auch auf säumige Streitgenossen erstreckt, verhindert nicht, dass einzelne Streitgenossen eines eigenen Rechtsmittels durch Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist verlustig gehen. Diese Frist läuft nämlich auch bei der notwendigen Streitgenossenschaft gegen jeden einzelnen Streitgenossen gesondert.