§ 14 ZPO
Das bei der notwendigen Streitgenossenschaft anzuwendende prozessuale Günstigkeitsprinzip bewirkt, dass im Falle der echten Säumnis - nicht aber bei bloßer Untätigkeit - eines Streitgenossen ein von erschienenen anderen Streitgenossen abgegebenes Anerkenntnis nicht wirksam ist.*)