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Zivilsachen § 488 Abs 4 ZPO (RZ 2006/2)

EntscheidungenZivilsachenBearbeitet von VizePräs i.R. Dr. Kurt HofmannRZ 2006/2RZ 2006, 27 Heft 1 v. 1.1.2006

§ 488 Abs 4 ZPO:

Kündigt das Berufungsgericht nur eine Beweisergänzung an, führt es dann aber eine unvollständige Beweiswiederholung zu einem prozessentscheidenden Thema durch, verletzt es die Vorschrift des § 488 Abs 4 ZPO.

§§ 14, 30 Abs 2 Z 5 MRG;

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