§ 1 Abs 1 AHG
WRG allg
Die Bestimmungen des WRG bieten keine Grundlage für eine Handlungspflicht der Organe der beklagten Partei zur Verhinderung eines Schadens infolge eines nur einmal in 1000 bis 2000 Jahren auftretenden Hochwassers. Eine Pflicht der Behörden, präventive Maßnahmen zwecks gänzlicher Verhinderung von Schäden aus derartig selten und katastrophenartig eintretenden Hochwässern zu treffen, wird von den wasserrechtlichen Bestimmungen nicht einmal intendiert. Nur dann, wenn die Organe der beklagten Partei trotz erkennbaren Vorliegens einer konkreten Gefahrensituation, der durch im WRG Deckung findende Auflagen wirksam begegnet hätte werden können, untätig geblieben wären, hätten sie ihre Handlungspflicht verletzt und erwiese sich die Unterlassung der Erteilung von Auflagen als rechtswidrig.