§ 14 Abs 3 MRG
Unter einer Lebensgemeinschaft wird eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen verschieden-geschlechtlichen Personen verstanden und eine ausdehnende Interpretation dieses Begriffes infolge der vom Gesetzgeber vorgesehenen taxativen Aufzählung der Eintrittsberechtigten einheitlich abgelehnt.