§ 104 Abs 3 GBG
§ 136 GBG
Es liegt kein Fall der Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG vor, wenn im Zug einer Berichtigung des Grundbuchs nach §136 GBG unter Abweichung vom Bewilligungsbeschluss beim Vollzug die richtige Eintragungsart gewählt wurde und daher das Grundbuch nunmehr die tatsächliche Rechtslage richtig wiedergibt.