§ 5j KSchG
Art 7 Abs 2 EVÜ
§ 5j KSchG ist eine international zwingende Norm mit eigenständigem Anwendungswillen ("Eingriffsnorm"), die in Fällen mit Auslandsbezug unabhängig von dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht anzuwenden ist.
§ 5j KSchG
Art 7 Abs 2 EVÜ
§ 5j KSchG ist eine international zwingende Norm mit eigenständigem Anwendungswillen ("Eingriffsnorm"), die in Fällen mit Auslandsbezug unabhängig von dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht anzuwenden ist.