§ 73a EO
§ 31 Abs 1 KO:
Da es für eine Gemeinde unzulässig ist, bei exekutiver Einbringung einer Kommunalsteuer Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens zu nehmen, ist ein bloß auf die Unterlassung der Einsicht gestütztes Anfechtungsbegehren abzuweisen.