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Entscheidungen in Übersicht EÜ376 (RZ 2006, 280)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2006, 280 Heft 12 v. 1.12.2006

§ 54 Abs 2 MSchG

Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts wie auch die Pflicht zur Rechnungslegung trifft den Inhaber des Unternehmens. Inhaber des Unternehmens ist die natürliche oder juristische Person, die das Unternehmen kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen betreibt.

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