§ 19 Abs 2 Z 10 MG
§ 30 Abs 2 Z 4 MRG
Die generelle Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung seitens des wesentlich mehr als den gesetzlichen Hauptmietzins zahlenden Hauptmieters bedeutet einen Verzicht auf den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 10 MG.