§ 2 UWG
Wird mit einer künftigen Spitzenstellung geworben und wird in der Werbung nicht begründet, warum der Werbende von Anfang an eine erhebliche und stetige Spitzenstellung haben werde, so ist die Irreführungseignung zu bejahen. Denn mit der Behauptung einer zukünftigen Spitzenstellung wird auch suggeriert, dass es dafür objektive Grundlagen gibt.