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Entscheidungen in Übersicht EÜ390 (RZ 2006, 282)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2006, 282 Heft 12 v. 1.12.2006

§ 95 Abs1 GBG

Das Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG hat nur den Anwendungszweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintanzuhalten. Das Zwischenerledigungsverbot ist ein Garant für die Einhaltung des Rangprinzips, deshalb kommt ihm nicht die Bedeutung einer generellen, das gesamte Grundbuchsverfahren durchziehenden Ordnungsvorschrift zu.

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