§ 26 Abs 4 AußStrG 2005
§ 37 Abs 3 MRG
Die Ablehnung der Unterbrechung oder die Fortsetzung des Verfahrens nach Unterbrechung ist nicht gesondert überprüfbar.
§ 26 Abs 4 AußStrG 2005
§ 37 Abs 3 MRG
Die Ablehnung der Unterbrechung oder die Fortsetzung des Verfahrens nach Unterbrechung ist nicht gesondert überprüfbar.