§ 1396a ABGB
Zessionsverbote, die vor dem 1.6.2005 (In-Kraft-Treten des § 1396a ABGB idF ZessRÄG 2005) vereinbart wurden, bleiben weiterhin zwischen Gläubiger und Schuldner verbindlich, sie sind auch weiterhin drittwirksam. Ein vor dem 1.6.2005 vereinbartes Abtretungsverbot hat nur dann relative Wirkung, wenn es sich auf Forderungen bezieht, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind.