§ 193 Abs 2 KO
Ist objektiv keine Vermögensverwertung möglich (hier: mangels Zustimmung des Berechtigten einer mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belasteten Liegenschaft), so ist § 193 Abs 2 KO teleologisch dahin zu reduzieren, dass ein Zahlungsplan auch ohne vorherige Vermögensverwertung zulässig ist.