§ 24 Abs 6 WEG 2002
Im Fall einer ordentlichen Verwaltungsmaßnahme kann sich ein Dritter, also eine außerhalb der Miteigentümerschaft stehende Person, auf Mängel der Beschlussfassung, die zur Anfechtung im Sinne der Bestimmungen des WEG berechtigen, nicht berufen.