Deskriptoren: Vorbereitender, aufgetragener, bestimmender, freiwilliger Schriftsatz; Schriftsatzhonorar; Schriftsätze in historischen Verfahrensarten.
§§ 176, 257, 440 ZPO; Tarifpost 2, 3.A RAT.
1. Schriftsätze in den historischen Verfahrensarten
Nach Außerkraftsetzung der Landrechte durch die Allgemeine (Josefinische) Gerichtsordnung1) gab es zwei reguläre Zivilverfahren, schriftliche und mündliche; letztere waren entgegen ihrer Bezeichnung ebenfalls weitgehend schriftlich. Bereits hier war es Ziel des Gesetzes, durch häufigen Schriftsatzwechsel bewirkte Verfahrensverzögerungen abzustellen, Schriftsätze wurden ihrer Zahl nach limitiert. Den Parteien standen selbst im schriftlichen Verfahren als Grundfall nur zwei Reden, auch Satzschriften genannt, zu (das sind heute Klage, Klagebeantwortung und die vorbereitenden Schriftsätze). Der Richter hatte nach Einlangen der Klage mit dem ersten Decret dem Beklagten eine Einrede je nach Wohnsitz binnen 30 bis 90 Tagen aufzutragen, in der er sein Vorbringen bei sonstigem Ausschluss vollständig zu erstatten hatte. Nach Erledigung allfälliger Zwischenstreite über prozesshindernde Einreden und über Zuständigkeitsfragen war dem Kläger eine Replik binnen 14 Tagen aufzutragen; diese durfte Neuerungen und neue Beweismittel nur mehr zu den Fakten der Einrede enthalten, es sei denn, der Kläger bewies oder beeidete, dass er die neuen