§ 180a Abs 1 2. Satz ABGB idF FamErbRÄG 2004
Kennzeichen der Neuregelung des § 180a Abs 1 Satz 2 ABGB ist eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende persönliche Eltern-Kind-Beziehung, die eine Seite auf die andere angewiesen erscheinen lässt und die bereits eine - nicht wesentlich unterbrochene - zeitliche Dauer erreicht, für welche ein Zeitraum von fünf Jahren die Richtschnur bildet.