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Entscheidungen in Übersicht EÜ83 (RZ 2005, 199)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2005, 199 Heft 9 v. 1.9.2005

§ 85 Abs 2 ZPO

§ 95 EheG

Die zur "Wiederanbringung" des verbesserten Schriftsatzes gesetzte Frist ist auch dann eine Frist des Prozessrechts, wenn die Verbesserung der Behebung von Mängeln eines in einer materiellrechtlichen Frist einzubringenden Antrags diente. § 89 GOG ist daher anzuwenden. (Hier: Frist des § 95 EheG, Antrag auf nacheheliche Aufteilung.)

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