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Entscheidungen in Übersicht EÜ85 (RZ 2005, 199)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2005, 199 Heft 9 v. 1.9.2005

§ 7 EO

§ 1 UWG

Ein Unterlassungsgebot muss das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann. Diesem Erfordernis genügen nicht näher konkretisierte, allgemeine Begriffe (hier: Verbot der Werbung "in unsachlicher Weise" oder "in reklamehafter, marktschreierischer beziehungsweise aufdringlicher Weise") nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird.

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