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Gut Ding braucht Weile

EditorialWerner ZinklRZ 2005, 129 Heft 6 v. 1.6.2005

Es sind inzwischen 12 Jahre vergangen, seit sich die Standesvertreter anlässlich der Standesvertretertagung 1993 auf der Gugl in Linz erstmals offiziell Gedanken über eine Institutionalisierung gemacht haben. Vor 6 Jahren wurde zuletzt in einem Editorial (6/99) darüber geschrieben. Man könnte den Eindruck gewinnen, dass diesem Thema alle paar Jahre ein paar Zeilen gewidmet werden, sonst aber nicht wirklich viel passiert. Ganz so ist es nicht. Die Gremien der Standesvertreter haben sich in zahlreichen Arbeitssitzungen und Diskussionen mit diesem Thema auseinandergesetzt, und auch die Frage, ob die Vertretung der Richterschaft künftig in Form einer öffentlich-rechtlichen Kammer oder eines privatrechtlichen Vereines realisiert werden soll, zugunsten der zweiten Variante beantwortet. Ein Entwurf liegt bereits seit einigen Jahren im BMJ. Eine Auseinandersetzung mit diesem Entwurf blieb bisher jedoch aus. Vielleicht lag es auch an uns, dass wir, aufgrund der vielen brennenden Themen (Personaleinsparungen, Notwehrmaßnahmen, Gerichtsorganisation, PAR, Außerstreit- und StPO-Vorverfahrensreform….) Prioritäten setzen mussten, um weitere Verschlechterungen unserer Arbeitssituation zu verhindern und weiterhin einen funktionierenden Gerichtsbetrieb zu gewährleisten und uns daher dem so wichtigen Thema der Institutionalisierung nur halbherzig widmen hätten können. Ich glaube es ist jetzt aber an der Zeit, Nägel mit Köpfen zu machen und sich wieder ernsthaft mit der Idee der Verrechtlichung der Standesvertretung auseinanderzusetzen. Vielleicht ist ja die Zeit der Reformen, in der wir gerade leben, der richtige Moment, sich dieses Themas wieder anzunehmen und dem Berufsstand der Richterinnen und Richter endlich eine gesetzlich verankerte Standesvertretung zu geben, die uns, unabhängig von der politischen Situation, ein Mitspracherecht gewährleisten würde. Wenn man bedenkt, wie viele Berufsgruppen gesetzlich verankerte Personalvertretungen haben, so ist diese Forderung einer Verrechtlichung der richterlichen Standesvertretung wohl auch im Sinn des Art. 7 B-VG gerechtfertigt. Ich sehe diese Notwendigkeit aber auch im Hinblick auf das geplante Bundesmitarbeitergesetz, das eine Regelung des Berufsrechtes der Richterinnen und Richter schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässt. Die einzig denkbare Möglichkeit wäre eine Novelle des RDG (auch unter Einbeziehung eines neuen Disziplinarrechtes und einer Neuregelung des § 77). Wir erwarten uns eine offene und ehrliche Auseinandersetzung mit diesem Thema.

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