Mit 1.1.2005 werden das neue Außerstreitgesetz (AußStrG)1) und das Außerstreit-Begleitgesetz (AußStr-BegleitG)2) in Kraft treten. In Art III des AußStr-BegleitG, mit dem die JN geändert wird, werden unter anderem die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen neu geregelt. Der folgende Artikel beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen nach der neuen Rechtslage in Fällen mit Auslandsbezug in Österreich ein Verlassenschaftsverfahren durchzuführen ist und welches Gericht dafür zuständig ist. Wegen der besonders großen praktischen Bedeutung wird abschließend die Situation im Verhältnis zu Deutschland näher untersucht.