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Die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen nach dem Außerstreit-Begleitgesetz unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses zu Deutschland

WissenschaftMatthias Potyka*)*)Dr. Matthias Potyka, Richter im Bundesministerium für JustizRZ 2005, 6 Heft 1 v. 1.1.2005

Mit 1.1.2005 werden das neue Außerstreitgesetz (AußStrG)1)1)§ 199 AußStrG, BGBl I Nr 111/2003 und das Außerstreit-Begleitgesetz (AußStr-BegleitG)2)2)Art XXXII § 1 AußStr-BegleitG, BGBl I Nr 112/ 2003 in Kraft treten. In Art III des AußStr-BegleitG, mit dem die JN geändert wird, werden unter anderem die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen neu geregelt. Der folgende Artikel beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen nach der neuen Rechtslage in Fällen mit Auslandsbezug in Österreich ein Verlassenschaftsverfahren durchzuführen ist und welches Gericht dafür zuständig ist. Wegen der besonders großen praktischen Bedeutung wird abschließend die Situation im Verhältnis zu Deutschland näher untersucht.

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