Nur derjenige, der sein ganzes Berufsleben nach dem AußStrG 1854 zu arbeiten hatte, kann voll die Freude über das mit 1.1.2005 in Kraft tretende Nachfolgegesetz, das AußStrG BGBl I 2003 111, empfinden. Hatte man Gelegenheit, den über Jahre gehenden Werdegang, der immer besser und reiflicher Durchdachtes brachte, zu beobachten, so ist man auch über die Verzögerung in der an sich schon lange notwendigen Ablöse milder gestimmt. Wie es va bei einem ins Leben greifenden Gesetz nicht anders sein kann, wird einiges erläuternd, klärend und ergänzend anzusprechen sein, so besonders auch im Verlassenschaftsverfahren: