§ 45 AußStrG 2005
Ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ist ein verfahrensleitender Beschluss und daher erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar.
E 12.7.2005, 4 Ob 137/05h (RS0120052)
§ 45 AußStrG 2005
Ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ist ein verfahrensleitender Beschluss und daher erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar.
E 12.7.2005, 4 Ob 137/05h (RS0120052)