§ 32 Abs 2 GewO
§ 1 UWG
Das Nebenrecht eines Gewerbes darf nur ausgeübt werden, wenn auch das Gewerbe betrieben wird, aus dem es abgeleitet wird (hier: Übernahme von Filmen und Datenträgern zur Ausarbeitung von Fotos).
§ 32 Abs 2 GewO
§ 1 UWG
Das Nebenrecht eines Gewerbes darf nur ausgeübt werden, wenn auch das Gewerbe betrieben wird, aus dem es abgeleitet wird (hier: Übernahme von Filmen und Datenträgern zur Ausarbeitung von Fotos).