§§ 31, 32 Abs 4 BWG:
Der Spareinlagenvertrag ist ein Vertrag sui generis. Ein Überbringersparbuch ist ein unvollkommenes Inhaberpapier. Der das Sparbuch ausstellenden Bank steht der Einwand offen, es sei ungeachtet der Beurkundung keine Einlage übergeben und daher kein Spareinlagevertrag geschlossen worden.