vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Das Rekursrecht des Revisors in Verfahrenshilfesachen (§ 72 ZPO)

WissenschaftMartin Weber*)*)Dr. Martin Weber,
Richter in der für Zivilverfahrensrecht zuständigen Abteilung des BMJ.
RZ 2005, 262 Heft 12 v. 1.12.2005

I. Einleitung

Mit der Zivilverfahrensnovelle 20041)1)BGBl I 128/2004. wurde § 72 ZPO folgendermaßen geändert:

§ 72 (1) Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozessgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!