§§ 61, 205 Abs 1 StGB:
Dem in § 205 Abs 1 StGB idF nach dem StRÄG 2004 verwendeten Begriff "wehrlos" kommt der selbe Bedeutungsinhalt zu wie dem Ausdruck "widerstandsunfähig" in der alten Fassung. Da die Strafdrohung der neuen Bestimmung keine Untergrenze aufweist, ist das neue Gesetz für den Angeklagten in seinen Gesamtwirkungen günstiger als jenes, das zur Zeit der Tat gegolten hat.