§ 38 lit c GBG
§ 221 EO:
Legt das Finanzamt im Meistbotsverteilungsverfahren zu einem nach § 38 lit c GBG vorgemerkten Pfandrecht den Rückstandsausweis nicht vor, hat das Exekutionsgericht zwar den gesicherten Betrag zuzuweisen, es darf ihn aber nicht ausfolgen, sondern hat ihn zinsbringend anzulegen.