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Entscheidungen in Übersicht EÜ128 (RZ 2005, 253)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2005, 253 Heft 11 v. 1.11.2005

§ 95 EheG

§ 98 Abs 1 letzter Satz EheG

Der Antrag nach § 98 EheG kann in einem fristgerecht eingeleiteten Aufteilungsverfahren bis zu dessen Abschluss, und damit auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG, gestellt werden, wenn die Verbindlichkeit Gegenstand der Aufteilungsentscheidung ist.

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