§§ 90h Abs 1, 353 StPO:
Nach diversioneller Endentscheidung ist eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum Vorteil des Verdächtigen nicht möglich.
OGH 3.3.2005, 15 Os 18/05v
§§ 90h Abs 1, 353 StPO:
Nach diversioneller Endentscheidung ist eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum Vorteil des Verdächtigen nicht möglich.
OGH 3.3.2005, 15 Os 18/05v