§ 21 Abs 1 KO
Da sich § 21 Abs 1 KO auf Rechtsgeschäfte bezieht, bei denen die Vertragspartner im Austauschverhältnis stehende Leistungspflichten vereinbarten, fallen auch (gerichtliche) Vergleiche unter die durch diese Bestimmung erfassten Rechtsgeschäfte.