§ 6 Abs 1 TKG
§ 5 Abs 3 TKG 2003
Die Benützung öffentlichen Guts für Fernsprechzellen war nach § 6 Abs 1 TKG (1997) für Konzessionsinhaber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes und ist nach § 5 Abs 3 TKG 2003 zwingend für alle Bereitsteller eines Kommunikationsdienstes unentgeltlich.