§ 159 HGB
Die eine Verjährung unterbrechenden Handlungen gegenüber der Gesellschaft wirken grundsätzlich nicht gegenüber einem bereits vorher ausgeschiedenen Gesellschafter (RS0034660). Dies gilt aber nicht, wenn ein ehemals persönlich haftender Gesellschafter in die Stellung eines Kommanditisten zurücktritt und als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft weiterhin die Geschicke der Gesellschaft bestimmt.