§ 98 EheG
In der Frage des Anwendungsbereiches des § 98 EheG ist, weil dieser eine den Grundsatz der Vertragstreue beeinträchtigende Ausnahmeregelung ist, eine einschränkende Auslegung geboten.
E 20.1.2004, 5 Ob 183/03b (RS 118818)
§ 98 EheG
In der Frage des Anwendungsbereiches des § 98 EheG ist, weil dieser eine den Grundsatz der Vertragstreue beeinträchtigende Ausnahmeregelung ist, eine einschränkende Auslegung geboten.
E 20.1.2004, 5 Ob 183/03b (RS 118818)