§ 193 Abs 2 AußStrG idF KindRÄG 2001
Übersteigt der Wert des Vermögens eines Kindes 10.000 EUR, dann ist auch im Fall der Vermögensverwaltung durch die Eltern zwingend eine Sicherungsmaßnahme anzuordnen; diese muss aber nicht unbedingt in einer Sperre des Guthabens, sondern kann auch in weniger einschränkenden Maßnahmen bestehen.