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Entscheidungen in Übersicht EÜ81 (RZ 2004, 197)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2004, 197 Heft 9 v. 1.9.2004

§ 1333 Abs 3 ABGB

§ 54 Abs 2 JN

Inkassokosten sind nun gemäß § 1333 Abs 3 ABGB (idFd ZinsRÄG) als Nebenforderungen anzusehen, die auch gesondert eingeklagt werden können. Besteht die Hauptforderung noch, kann dies allerdings Kostenfolgen haben.

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