§§ 281a, 488 Abs 4 ZPO:
Stimmen die Parteien in 1. Instanz einer mittelbaren Beweisaufnahme zu, wirkt diese Erklärung bei gleichen Entscheidungsgrundlagen auch für das Berufungsverfahren. In diesem Fall kann das Berufungsgericht nicht nur von den erstinstanzlichen Feststellungen abgehen, sondern diese auch ergänzen (Abweichen von SZ 59/6).