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Entscheidungen in Übersicht EÜ70 (RZ 2004, 139)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2004, 139 Heft 6 v. 1.6.2004

§ 9 StGB

§ 21 Abs 1 StGB

Irrt der aufgrund seiner Abartigkeit zurechnungsfähige Täter zustandsbedingt über das Unrecht (§ 9), begeht er eine mit Strafe bedrohte Tat und kann nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht werden. Fehlt dem Täter aufgrund seiner Abartigkeit hingegen der Vorsatz, hat er keine mit Strafe bedrohte (Vorsatz)tat begangen.

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