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Die Strafbarkeit juristischer Personen und der Schuldgrundsatz1)1)Erweitertes Referat des Verfassers bei seinem gemeinsam mit den Vereinigungen der Richter und Staatsanwälte in Oberösterreich veranstalteten Praktikerseminar an der Universität Linz v 12.1.2004. Ich danke den Diskussionsteilnehmern für wertvolle Anregungen. Diese Ausarbeitung entspricht der Kommentierung im StGB-Kommentar von Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer (Hrsg), § 4 Rz 37 ff, die demnächst (10. Lfg) erscheint.

WissenschaftReinhard Moos*)*)em. o. Univ.-Prof. Dr. Reinhard Moos, Institut für Strafrechtswissenschaften der Universität Linz.RZ 2004, 98 Heft 5 v. 1.5.2004

I. Einführung in die Problematik

Wie auch immer Schuld als eine strafrechtliche Kategorie inhaltlich präzisiert wird, enthält sie nach bisherigen Vorstellungen jedenfalls die höchstpersönliche Verantwortlichkeit eines Einzelmenschen für das von ihm begangene Unrecht auf Grund seiner inneren Haltung. Es gibt somit keine Kollektivschuld mehrerer Personen und keine Schuld einer juristischen Person, denn diese ist kein Mensch, sondern ein künstliches Rechtsgebilde, das aus einer Vermögensmasse oder einer Personenvereinigung besteht. Man kann ihr als Fiktion einer Person oder als realem sozialem Organismus (Gierke) zwar wie einer Person verschiedene zivil- oder öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten beimessen, nicht aber natürliche psychische Fähigkeiten, die allein einem Menschen zukommen. Gibt es demnach keine Schuld juristischer Personen, dann auch keine Strafe. Der alte Rechtssatz "societas delinquere non potest" ist dann für alle, die das Schuldprinzip hochhalten,2)2)Im Gegensatz dazu hatte etwa Liszt, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts9 (1899), 114 keine Bedenken gegen die Bestrafung von Körperschaften, umfasste doch sein Straf- und Schuldbegriff als reiner Interessenschutz auch die Maßregeln iS von Stooß (s Moos, Die vorbeugenden Maßnahmen im neuen österreichischen Strafrecht, ZnStR 1973, 54). Das ist jedoch nicht das System des StGB. verbindlich. In diesem Sinne der Verantwortung eines Individuums ist das Prinzip des § 4 StGB: "Keine Strafe ohne Schuld" zu verstehen.

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