§ 260 Abs 1 Z 1 StPO
§ 281 Abs 1 Z 3 StPO
Die Beteiligungsform (§ 12 StGB) stellt keine entscheidende Tatsache dar und muss daher im Erkenntnis nicht erwähnt werden.
§ 260 Abs 1 Z 1 StPO
§ 281 Abs 1 Z 3 StPO
Die Beteiligungsform (§ 12 StGB) stellt keine entscheidende Tatsache dar und muss daher im Erkenntnis nicht erwähnt werden.