I. Einleitung
Die herrschende Rechtsprechung besagt, das Rechtsschutzinteresse (= Anfechtungsinteresse, Beschwer) sei eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels.1) Es müsse sowohl zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels, als auch der Entscheidung darüber vorliegen. Bei dessen Wegfall zwischen Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber, sei das Rechtsmittel mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Es sei nämlich nicht Aufgabe der Rechtsmittelgerichte "theoretische Fragen" zu lösen.2) Eine Beschwer durch die Kostenentscheidung sei in dritter Instanz in der Regel ohne Rücksicht darauf zu verneinen, ob es sich um Kosten erster oder zweiter Instanz handle.3)