Einleitung
Der dem alten Scheidungsverfahren obligatorisch vorausgehende Sühneversuch wurde durch die ZVN 1983 (BGBl Nr. 566) von dem ins Verfahren eingebauten Versöhnungsversuch ersetzt. § 460 Z 7 ZPO besagt: Im Verfahren wegen Scheidung der Ehe hat das Gericht am Beginn der mündlichen Streitverhandlung zunächst eine Versöhnung der Ehegatten anzustreben und überdies in jeder Lage des Verfahrens soweit tunlich auf eine Versöhnung hinzuwirken. § 460 Z 7a ZPO idF EheRÄG 1999 (BGBl Nr. 125) lautet: Scheint eine Versöhnung nicht möglich, so hat sich das Gericht durch Befragung der Parteien ein Bild darüber zu machen, ob und mit welcher Hilfe die Parteien zu einer gütlichen Einigung gelangen können und auf entsprechende Hilfsangebote hinzuweisen. Auf gemeinsamen Antrag der Parteien ist die Tagsatzung zur Inanspruchnahme solcher Hilfeangebote zu erstrecken.