§ 35 Abs 3 EisbEG
Aus § 35 Abs 3 EisbEG ergibt sich die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheides. Alle Rechtsgeschäfte bezüglich der enteigneten Sache gegen den Enteigner sind mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens unwirksam.